Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat ein Urteil gefällt, das einen wichtigen Wendepunkt in der Debatte über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von Mitgliedern der Alternative für Deutschland (AfD) darstellt. Das Gericht hat bestimmt, dass eine bloße AfD-Mitgliedschaft nicht automatisch zu einem Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führt.
Im Fall von Nordrhein-Westfalen hatte das Landratsamt Rhein-Neuss einen Waffensammler aus Rommerskirchen die Waffenbesitzkarte entzogen, da er Mitglied der AfD ist und für die Partei bei Kommunalwahlen kandidiert hat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hatte zuvor die AfD als „rechtsextremistischen Verdachtsfall“ eingestuft.
Die Urteilsbegründung des OVG Münster lautet: „Die bloße Mitgliedschaft in einer zwar verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Vereinigung genügt und genüzt für die Verwirklichung des waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitstbestands nicht.“ Dies bedeutet, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit eines AfD-Mitglieds erst dann in Frage kommen, wenn die Partei vom Bundesverfassungsgericht verboten wird.
Die Verwaltungsgerichte Cottbus und Magdeburg haben ähnliche Urteile gefällt. Allerdings ist das Urteil von Magdeburg noch nicht rechtskräftig. Diese Entscheidungen markieren einen wichtigen Schritt in Richtung einer objektiveren Evaluierung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
Der Artikel beleuchtet, wie die deutsche Waffengesetzgebung nun möglicherweise eine flexiblere und gerechtere Auslegung erfahren könnte. Die Urteile des OVG Münster und des Verwaltungsgerichts Cottbus unterstreichen, dass Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern nicht automatisch bestehen können.