Im Artikel vom 6. Mai 2025 hebt ehemaliger SPD-Landesminister Mathias Brodkorb einen Vorwurf des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BVerfSch) hervor, der die AfD als gesichert rechtsextremistisch bezeichnet. Der Begriff „ethnischer Volksbegriff“ wird hierbei als Indikator für ein verfassungsfeindliches Treiben der Partei angesehen. Brodkorb kritisiert jedoch, dass der Verfassungsschutz in seiner Einstufung hermeneutische Tricks anwendet und voraussetzt, was er beweisen sollte.
Brodkorbs Analyse greift auf das Grundgesetz zurück: Artikel 116 Abs. 1 GG definiert die deutsche Volkszugehörigkeit als ethnisch-kulturelle Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe, die als deutsches Volk bezeichnet wird. Der Autor deutet an, dass der Verfassungsschutz hierbei das Recht auf freie Meinungsäußerung und demokratische Selbstbestimmung unterschlägt.
Ein wesentlicher Punkt ist Brodkorbs Kritik daran, dass der BVerfSch seine eigenen Prämissen in die Interpretation einbezieht. Die Verwendung des ethnischen Volksbegriffs als Indiz für rechtsextremismus sei eine hermeneutische Falle, da sie verfassungsrechtlich harmlose Aussagen in ein ungesetzliches Weltbild einordnet.
Brodkorb betont zudem die Freiheit der Meinungsäußerung und das Recht auf kollektive Selbstbestimmung. Er weist darauf hin, dass jede Einschränkung dieser Rechte selbst verfassungswidrig ist, wenn sie durch einen gesellschaftlichen Diskurs nicht gerechtfertigt wird.
Zusammengefasst zeigt Brodkorbs Beitrag die Spannungen zwischen dem Verfassungsschutz und der Interpretation des Grundgesetzes auf. Der Autor argumentiert, dass der BVerfSch seine eigenen Voraussetzungen in die Ermittlungsarbeit einbringt und damit das Recht auf freie Meinungsäußerung und demokratische Selbstbestimmung gefährdet.